AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich der AGB´s
1.
Der Vertrag zwischen Veranstalter und Veranstaltungsbesucher über den Besuch einer Veranstaltung wird mit übereinstimmenden Willenserklärungen über die Veranstaltung und den Preis für die Eintrittskarte gültig abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, unterwirft sich der Veranstaltungsbesucher diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstaltungsbesucher die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder unter Verwendung anderer Kommunikationstechniken bestellt.
Der Vertrag beinhaltet ausschliesslich den Zugang zur Veranstaltung. Verträge mit anderen, im Rahmen der Veranstaltung tätig werdenden Dienstleistungsanbietern (zB Catering, Merchandising), sind nicht Inhalt dieses Vertrages.
2.
Durch Übertragung der Eintrittskarte auf einen Dritten wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf diesen Dritten übertragen. Der Übergeber der Eintrittskarte ist verpflichtet, den Erwerber auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
3.
Auch für Personen, die sich am Veranstaltungsgelände aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.
II. Allgemeines
1.
Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der Veranstaltung. Bei den Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- oder Gesundheitsschäden bestehen.
2.
Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso wie das Parken erfolgen auf eigene Gefahr. Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Sollte es einen gekennzeichneten Veranstaltungsparkplatz geben, ist dort den Anordnungen des Veranstalterpersonals Folge zu leisten.
3.
Der Besitzer der Eintrittskarte willigt unentgeltgeldlich für den Veranstalter darin ein, dass der Veranstalter berechtigt ist, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Inhabers der Eintrittskarte zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.
III. Erwerb der Eintrittskarte
1.
Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber bzw. dem Besitzer der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Der Veranstaltungsbesucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Veranstaltung erhalten hat. Nachträgliche Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
2.
Bei Vorbestellungen müssen die Eintrittskarten spätestens 30 Minuten vor dem Beginn der Veranstaltung abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten kann der Veranstalter ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen.
3.
Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten zu einem höheren als dem aufgedruckten Kartenpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die dem Erwerber der Eintrittskarte tatsächlich berechnet worden sind, ist verboten. Der Verstoß gegen eines der oben genannten Verbote, führt zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von € 2.000,0. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer, die gegen eines der genannten Verbote verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen. Das Präparieren der Eintrittskarte (zB Aufdrucken, Abändern oder sonstige Veränderungen der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung wird als betrügerischer Tatbestand strafrechtlich verfolgt.
IV. Aufenthalt und Zutritt zum Veranstaltungsgelände
1.
Die Berechtigung, einer bestimmten Veranstaltung beizuwohnen, wird durch die gültige Eintrittskarte nachgewiesen. Der Aufenthalt ohne gültige Eintrittskarte ist nicht gestattet. Der Veranstalter hat das Recht, die Zutrittsberechtigung zu prüfen und ohne derselben den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern bzw. den Veranstaltungsbesucher aus dem Gelände zu verweisen. Der Veranstaltungsbesucher hat daher das Ticket bis zum Schluss der Veranstaltung aufzubewahren. Mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes verliert die Ticket auch während der Veranstaltung seine Gültigkeit.
2.
Beim Einlass werden Sicherheitskontrollen durch ein Ordnungspersonal durchgeführt werden. Das Veranstalterpersonal ist berechtigt, Leibesvisitationen durchzuführen, sowie Taschen und Kleidung von Veranstaltungsbesuchern vor dem Eintritt und bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu durchsuchen. Verweigert oder verhindert der Veranstaltungsbesucher eine solche Kontrolle, kann der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Rückerstattung des Eintrittspreises verwehrt werden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
3.
Verboten ist die Mitnahme folgender Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände:
• Waffen aller Art; • Glas- oder Plastikbehälter und Dosen; • pyrotechnische Gegenstände; • Regenschirme; • Fotoapparate, Digitalkameras, Video-, DVD-, sowie sämtliche ähnliche Bild- und Ton-Aufnahmegeräte.
Veranstaltungsbesucher sind verpflichtet, derartige verbotene Gegenstände vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes im Zugangsbereich abzugeben und beim Verlassen abzuholen. Geräte, die binnen drei Tagen nach dem Tag der Vorstellung nicht abgeholt werden, werden dem Fundamt übergeben.
Wenn nach dem Eintritt des Veranstaltungsbesuchers zum Veranstaltungsgelände einer der oben genannten verbotenen Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände aifgefunden wird, wird dessen Besitzer bzw. Veranstaltungsbesucher ohne Rückerstattung des Eintrittspreises der Veranstaltung verwiesen.
4.
Das Mitnehmen von Speisen und/oder Getränken, die beim Buffet oder den Verkaufsständen am Veranstaltungsgelände erworben wurden, zum jeweiligen Sitz- oder Stehplatz ist mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke ist nicht erlaubt.
V. Verhalten am Veranstaltungsgelände
1.
Bild- oder Tonbildaufnahmen (auch unter Verwendung von Mobiltelefonen) während der Vorstellung sind ausnahmslos nicht erlaubt.
2.
Der rechtmäßige Besitzer der Eintrittskarte hat den Anweisungen der Mitarbeiter des Veranstalters während der Veranstaltung Folge zu leisten. Für Beschädigungen am Inventar des Veranstalters haftet der Verursacher.
3.
Veranstaltungsbesucher können nach einer Mahnung des Veranstalterpersonals ohne Rückerstattung des Eintrittspreises dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden, wenn sie:
a) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Steh- oder Sitzplatz einzunehmen; b) andere Veranstaltungsbesucher vor oder während der Veranstaltung stören oder belästigen; c) sich den Anordnungen des Personals des Veraanstalters fortgesetzt widersetzen; d) Abfälle auf den Boden werfen oder das Veranstaltungsgelände in sonstiger Weise grob verunreinigen; e) Waffen od. sonstige oben genannte verbotene Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen haben. f) ohne Genehmigung des Veranstalters Speisen und/oder Getränke zum Steh- oder Sitzplatz mitnehmen.
4.
Nach dem Ende der Veranstaltung ist das Veranstaltungsgelände über die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt am Steh- oder Sitzplatz ist nach Ende der Veranstaltung nicht gestattet.
VI. Programmänderungen, Rückerstattungsanspruch, Schadenersatz
1.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm oder Begleitveranstaltungen zu ändern sowie einzelne Künstler oder Artisten auszutauschen, sofern dies nicht den Hauptdarsteller betrifft. Bei Open-Air-
Veranstaltungen sucht der Veranstalter eine zum Zweck der Veranstaltung passende örtliche Gegebenheit aus. Auf mögliche Veränderungen der örtlichen Gegebenheit hat der Veranstalter keinen Einfluss.
2.
Weiters behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Bei Verlegung der Veranstaltung behält die erworbene Eintrittskarte zwar ihre Gültigkeit für den Ersatztermin, doch ist deren Rücknahme nur bis zu einem Kalendertag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich. Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der Eintrittskarten bestehen prinzipiell nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.
Open-Air-Veranstaltungen finden – mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Die Zurücknahme der Eintrittskarte am Tag der Veranstaltung erfolgt nur ausnahmsweise bei wetterbedingter Absage oder Abbruch einer Open-Air-Veranstaltung. Als „wetterbedingt“ gilt die Absage bzw der Abbruch einer solchen Veranstaltung nur infolge heftigen Gewitters, starken Schneefalls oder Hagels und heftiger Windböen. Starke Regengüsse allein verhindern noch nicht die Durchführung der Veranstaltung. Wird die Veranstaltung zumindest bis zur im Vorhinein festgesetzten Hauptpause bzw bis zur Hälfte der voraussichtlichen Veranstaltungsdauer vom Veranstalter durchgeführt und anschließend wetterbedingt abgebrochen, so ist in diesem Fall die Leistung des Veranstalters als erbracht anzusehen und die Rückerstattung des Preises für die Eintrittskarte ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Erwerb der Eintrittskarte über die Vorverkaufsplattform „Ö-Ticket“ erfolgt die Rückabwicklung im Falle Abbruchs bzw Absage der Veranstaltung grundsätzlich nur über diese Vorverkaufsstelle und ist der Veranstaltungsbesucher für die Geltendmachung seiner Rückerstattungsansprüche ausschließlich an diese verwiesen.
Fälle höherer Gewalt sind von einer Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Absage der Veranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenen Gründen, hat bis spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen und ist der Veranstaltungsbesucher hiervon zu verständigen (zB Bekanntmachung auf der Homepage des Veranstalters). Im Hinblick auf kurzfristige Absagen innerhalb der 2-Wochen-Frist wird der Veranstaltungsbesucher hiermit ausdrücklich auf die ihn treffende Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung der geplanten Durchführung der Veranstaltung hingewiesen.
3.
Im Falle der Überbuchung bzw des Abbruches der Veranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen ist der Veranstalter nach seiner Wahl zur Erstattung des Eintrittspreises oder zur Erteilung einer Eintrittskarte für einen anderen gleichwertigen Veranstaltungstag berechtigt. Kann der Ersatztermin vom Veranstaltungsbesucher nicht wahrgenommen werden, so ist dieser bis zu einem Kalendertag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin zur Rückgabe der Eintrittskarte gegen Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt. Es wird in jedem Fall nur der Nennwert der Eintrittskarte erstattet. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für wie immer abhanden gekommene Eintrittskarten wird nicht geleistet. Im Falle des Verlustes der Eintrittskarte sind Schadenersatz-, Bereicherungs-und Rückabwicklungsansprüche ausgeschlossen.
4.
Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt wurden. Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind auf den Vertrauensschaden beschränkt. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.
VII. Schlussbestimmungen:
Sollten einzelne Punkte dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl in Geltung. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung dieser AGB so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht werden kann.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Gerichtsstand ist ausschließlich Graz.